§ 21 ZAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 21 ZAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Aufbewahrung von Unterlagen | |
(Text alte Fassung) Zahlungsinstitute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2 § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 3 § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. |