Änderung § 23a ZAG vom 30.04.2011

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§ 23a ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 23a ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen


vorherige Änderung

 


E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.




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