Änderung § 28a ZAG vom 30.04.2011

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§ 28a ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 28a ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Inhaber von E-Geld und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. 2 Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern.

(2) 1 Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. 2 § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.




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