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Änderung § 3 ZAG vom 01.01.2014

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§ 3 ZAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 3 ZAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.01.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen


(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts beeinträchtigen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts beeinträchtigen.

(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen; § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(4) 1 Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2 Ihre Entscheidungen binden die sonstigen Verwaltungsbehörden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.01.2018)