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Zitierungen von § 13 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZAG Erlaubnis für Zahlungsinstitute (vom 09.04.2013)
... eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13 , 5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen ...
§ 8a ZAG Erlaubnis für E-Geld-Institute (vom 30.04.2011)
... 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13 , 4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls ...
§ 9 ZAG Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute (vom 01.01.2014)
... Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt; 7. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht ...
§ 13a ZAG Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld (vom 30.04.2011)
... Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 ... § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die ... 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern. (3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher ... 3 gilt entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Methode das E-Geld-Institut die entgegengenommenen Geldbeträge ...
§ 18 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 26.06.2017)
... 12 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 6, nach § 12a, nach den §§ 13 , 13a, 19 bis 22 sowie nach § 30 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit". n) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Sicherungsanforderungen für die ... n) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung ... im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten". o) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Sicherungsanforderungen ... 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13 , 4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls ... Wort „verfügt" die Wörter „oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt" eingefügt und am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt. ... die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit". 18. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die folgenden Wörter ... jeweils durch das Wort „Institut" ersetzt. 19. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Sicherungsanforderungen ... Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 ... des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die ... 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern. (3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher ... 3 gilt entsprechend. (4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Methode das E-Geld-Institut die entgegengenommenen Geldbeträge ... 6" die Angabe „, nach § 12a," und nach der Angabe „§§ 13 ," die Angabe „13a," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt ...