interne Verweise§ 8 ZAG Erlaubnis für Zahlungsinstitute (vom 09.04.2013) ... Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 4, Absatz 2 und 3 zu erfüllen, 7. eine ...
§ 10 ZAG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (vom 26.06.2017) ... gefährden würde oder 5. schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Verordnung (EU) 2015/847 oder gegen ...
§ 18 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 26.06.2017) ... der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 6, nach § 12a, nach den §§ 13, 13a, 19 bis 22 sowie nach § 30 auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach dessen Absatz 3 nachgekommen ...
§ 20 ZAG Auslagerung (vom 30.04.2011) ... Beeinträchtigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben ...
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017) ... vornimmt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung ... 1 oder § 22 Abs. 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, 9. ... Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, 9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht ... dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann, 11. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § ... nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt, 12. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine ... Emittent von E-Geld keine Dateien führt, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder 14. ... 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 ...
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009) ... Erlaubnis nach § 8 bis zum 30. April 2011 fortgesetzt werden. §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ... „(EG) Nr. 1781/2006" durch die Angabe „(EU) 2015/847" ersetzt. 4. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ... b) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt gefasst: „11. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § ... nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt, 12. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emittent von E-Geld keine ... Emittent von E-Geld keine Dateien führt, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt oder". ... Folgende Nummer 14 wird angefügt: „14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ... Bestellung in besonderen Fällen". q) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von ... q) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie ... sind, diese Beeinträchtigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unberührt." 28. In § 21 wird das Wort ... durch das Wort „Institute" ersetzt. 29. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... durch das Wort „Instituts" ersetzt und die Wörter „, § 22 Absatz 2 und 3" gestrichen. e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ... Nummern 8 bis 13 angefügt: „8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, ... mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, 9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, ... nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig führt, 10. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht ... dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann, 11. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ... des Vertragspartners nicht oder nicht vollständig vornimmt, 12. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes das ... eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt oder 13. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder ...
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 2 SEPA-BG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ... Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere ... b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und ... worden ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachgekommen ist." 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
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