Zitierungen von § 28 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 ZAG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 26.06.2017)
... sowie die §§ 4, 5, 14 Abs. 1 und 4, § 22 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, § 28 sowie § 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine oder mehrere ...
§ 28a ZAG Beschwerden über E-Geld-Emittenten (vom 30.04.2011)
... Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern. (2) ... einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt ...
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen. (5) §§ 7 und 28 bleiben in den Fällen der Absätze 1 bis 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Gericht und 8. einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten". s) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Beschwerden über ... durch das Wort „Institut" ersetzt. 36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Beschwerden über ... Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern. (2) Beschwerden ... der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend." 37. Die Überschrift zu ...


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