interne Verweise§ 28a ZAG Beschwerden über E-Geld-Emittenten (vom 30.04.2011) ... Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern. (2) ... einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt ...
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009) ... diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen. (5) §§ 7 und 28 bleiben in den Fällen der Absätze 1 bis 4 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ... Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten". s) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Beschwerden über ... durch das Wort „Institut" ersetzt. 36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Beschwerden über ... Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern. (2) Beschwerden ... der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend." 37. Die Überschrift zu ...
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