Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 -
2 BvL 1/00 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§
52 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1093) war mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.