§ 15 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 15 Erfolgskontrolle


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Jedes Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation gemäß Satz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über

1.
die Masse der Gerätebatterien, die im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im Fall der Bevollmächtigung von den durch die Bevollmächtigten jeweils vertretenen Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben sind, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,

2.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen; dabei sind selbst zurückgenommene Massen und Massen, die von anderen Rücknahmesystemen zurückgenommen und diesen abgekauft wurden, getrennt auszuweisen,

3.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen; dabei sind ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen,

4.
die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System erreichte Sammelquote für Geräte-Altbatterien,

5.
die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien sowie

6.
die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse.

2Jeder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, dem Rücknahmesystem, das er betreibt, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Satz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen des Rücknahmesystems bereitzustellen. 3Die Dokumentation nach Satz 1 ist durch die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. 4Die Rücknahmesysteme haben sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer unabhängiger Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation durchführt. 5Jedes Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite. 6Im Fall der Beleihung nach § 23 übermittelt das Umweltbundesamt die Dokumentationen der Rücknahmesysteme nach deren Erhalt an die Beliehene.

(2) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. April über die ökologische Gestaltung der Beiträge ihrer Hersteller oder von deren Bevollmächtigten zu berichten, insbesondere berichten sie, wie sie die Vorgaben nach § 7a bei der Bemessung der Beiträge umgesetzt haben.

(3) 1Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. 2Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. 3Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte können für mehrere Vertreiber gemeinsam eine Dokumentation vorlegen. 4Sie haben jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai die Daten über die im vorangegangenen Jahr erreichten Verwertungsquoten für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-Altbatterien zu berichten ist.

(4) 1Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen. 2Das Umweltbundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den unabhängigen Sachverständigen bei der Prüfung und Bestätigung der Dokumentationen nach Absatz 1 zu beachten sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes G. v. 3. November 2020 BGBl. I S. 2280 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 15 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 4 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BattG Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung (vom 01.01.2021)
... Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im ...
§ 29 BattG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt, 14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14a. entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 14b. entgegen § 16 Absatz 1 ...
§ 31 BattG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2021)
... durch eine von dieser bestimmten Behörde vorgenommen. (5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. (6) Für die Ermittlung der Sammelquote ... erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. (6) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Rücknahmesystem mit der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... 20 Nummer 3" durch die Angabe „§ 27 Nummer 2" ersetzt. 16. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Erfolgskontrolle (1) ... ersetzt. 16. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: „ § 15 Erfolgskontrolle (1) Jedes Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 hat dem ... Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. ... 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" durch die Wörter „Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1" ... 14 werden die folgenden Nummern 14a und 14b eingefügt: „14a. entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 14b. entgegen § 16 Absatz ... durch eine von dieser bestimmten Behörde vorgenommen. (5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. (6) Für die Ermittlung der ... ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. (6) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Rücknahmesystem mit der ...

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 4 KrWAbfRNOG Änderung des Batteriegesetzes
... oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem ...


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