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Änderung § 5 BattG vom 01.01.2021

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§ 5 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu verwerten. 2 Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten. 2 Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.




 
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