Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 BattG vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BattGÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des BattG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 7 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien


(Text neue Fassung)

§ 7 Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien


vorherige Änderung

(1) § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und betreibt. Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als mit der Bedingung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

(2) Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur mit der Bedingung genehmigt werden, dass die in § 16 vorgeschriebenen Sammelziele zu den dort jeweils festgelegten Stichtagen erreicht werden. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung und Rücknahme ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.

(3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1 können mehrere Hersteller zusammenwirken. Wirken mehrere Hersteller bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller erteilt werden; Sitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist in diesem Fall der Sitz des beauftragten Dritten. § 6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftragten Dritten entsprechend anzuwenden.

(4) Hersteller von Gerätebatterien,
die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen Rücknahmesystems.



(1) 1 Jeder Hersteller von Gerätebatterien oder dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner Rücknahmepflichten nach § 5 ein eigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu betreiben. 2 Die Errichtung und der Betrieb des Rücknahmesystems bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 3 Die Genehmigung ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. 4 Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung entschieden, gilt diese als erteilt. 5 Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

(2) 1 Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das in § 16 vorgeschriebene Sammelziel erreicht wird. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Rücknahmesystem

1. allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, allen Behandlungsanlagen nach
§ 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rücknahmestellen die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbietet,

2. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, allen Behandlungsanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rücknahmestellen, die vom Angebot nach
Nummer 1 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rücknahmestellen), gewährleistet,

3. den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter bereitstellt,

4. die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft, innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholt, sobald

a) Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben und

b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen nach § 12 Absatz 1 und
2 eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben,

sofern keine geringere Abholmasse vereinbart ist; bei der Festlegung der Abholmassen zwischen dem Rücknahmesystem und der angeschlossenen Rücknahmestelle sind die Lagerkapazität und die Gefährlichkeit der Lagerung von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen; erreicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann er vom Rücknahmesystem dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern; sowie

5. die bei den angeschlossenen Rücknahmestellen abgeholten Geräte-Altbatterien einer Verwertung nach § 14 oder einer Beseitigung zuführt.

3
Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des Ziels nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. 4 Die Genehmigung eines Rücknahmesystems kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.

(3) 1 Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1 Satz 1 können mehrere Hersteller oder deren Bevollmächtigte zusammenwirken. 2 Wirken mehrere Hersteller oder deren Bevollmächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller oder deren Bevollmächtigte erteilt werden. 3 Der Genehmigungsantrag muss die zusammenwirkenden Hersteller oder deren Bevollmächtigte eindeutig benennen. 4 Der gemeinsame Dritte hat die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicherzustellen, als es sich um herstellerspezifische Informationen oder um Informationen handelt, die einzelnen Herstellern oder deren Bevollmächtigten unmittelbar zurechenbar sind oder zugerechnet werden können.

(4) Der Betreiber eines Rücknahmesystems hat der zuständigen Behörde Änderungen
von im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Betriebs unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Rücknahmesysteme haben unter Wahrung
der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen:

1.
die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,

2. die
von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachter Gerätebatterie oder je in Verkehr gebrachter Masse an Gerätebatterien,

3. das Verfahren
für die Auswahl der Entsorgungsleistung sowie

4.
die im eigenen System erreichten Recyclingeffizienzen.

(6) 1 Der Genehmigungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen
von Satz 1 zulassen. 3 Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten und mit den Rücknahmesystemen die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. 4 Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.