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Änderung § 22 BattG vom 01.01.2021

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§ 22 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 22 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten


vorherige Änderung

 


Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.