§ 30 BattG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 30 BattG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30 (neu) | (Text neue Fassung)§ 30 Einziehung |
1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |