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Änderung § 16 BattG vom 01.06.2012

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§ 16 BattG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 16 BattG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Sammelziele


(Text alte Fassung)

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien

1. spätestens zum 26. September 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und

2.
spätestens zum 26. September 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent

erreichen und dauerhaft sicherstellen.


(Text neue Fassung)

Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen:

1. spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent,

2. spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sammelquote von mindestens 40
Prozent und

3.
spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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