Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 JVKostO Anlage

Nach Nummer 208 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 47 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 110a Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird folgende Nummer 209 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
„209Unterstützungsleistungen des Bundesamts für Justiz
als Zentrale Behörde nach dem Haager Kinderschutz-
übereinkommen gegenüber Trägern der elterlichen
Verantwortung
10,00 bis
300,00 EUR".


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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 IntFamRVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntFamRVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 3 ERVGBG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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