§ 23 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (LabChemAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 868; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-55 Berufliche Bildung
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§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik 17,5 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen 17,5 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle 27,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie 27,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

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Zitierungen von § 23 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LabChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LabChemAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LabChemAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2020)
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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