Das
Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel
15 Absatz 57 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „sowie § 43 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „, § 43 Abs. 1 bis 4 sowie § 49 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
- 2.
- In § 33 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von einem anderen Lebensmittelunternehmer in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis, das für ihn bestimmt ist und über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat oder das ihm angeliefert worden ist, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, die für die Überwachung zuständige Behörde darüber und über hinsichtlich des Erzeugnisses getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten hat."
- 3.
- In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1" durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b" ersetzt.
B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416