Das
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „künftiger" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern „Sie kann" das Wort „insbesondere" eingefügt.
- bbb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- von Personen, die geschäftsmäßig Postdienste, Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift eines Beteiligten an Postdiensten, Telekommunikationsdiensten oder Telemediendiensten innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen, soweit diese Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann,".
- ccc)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des Satzes 2 Nr. 3 bestimmt sich die Entschädigung der zur Auskunft Verpflichteten in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der jeweils geltenden Fassung."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Schrift- und" und die Wörter „, auch von Datenträgern," gestrichen.
- 2.
- In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
Verordnung zur Ergänzung und Anpassung bundesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1259; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2