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Änderung § 5 BtMKostV vom 06.09.2019

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§ 5 BtMKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2019 geltenden Fassung
§ 5 BtMKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.08.2019 BGBl. I S. 1356
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist.

(Text neue Fassung)

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)