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§ 2 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜGKostV)

V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 04.07.2009; FNA: 2121-6-27-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Erteilung einer Erlaubnis



Für die Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1, L 61 vom 2.3.2006, S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird je Grundstoff und je Betriebsstätte eine Gebühr in Höhe von 90 Euro erhoben.



 

Zitierungen von § 2 GÜGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GÜGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GÜGKostV Gebühren- und Auslagenermäßigung, Gebühren- und Auslagenbefreiung (vom 15.08.2013)
... der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche ...