Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 5 - Grundstoff-Kostenverordnung (GÜGKostV)

V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 04.07.2009; FNA: 2121-6-27-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Erteilung einer Genehmigung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Erteilung einer

1.
Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird je Grundstoff eine Gebühr in Höhe von 25 Euro,

2.
Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder einer Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 wird je Grundstoff eine Gebühr in Höhe von 60 Euro

erhoben.

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Zitierungen von § 5 GÜGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GÜGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GÜGKostV Gebühren- und Auslagenermäßigung, Gebühren- und Auslagenbefreiung (vom 15.08.2013)
... der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ...


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