§ 1 GÜGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 GÜGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine Amtshandlungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |