Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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