Das
Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
28 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern."
- 2.
- Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:
„§ 38 Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen geführten Konten darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform spätestens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen."
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898