§
55 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut" durch das Wort „Kreditinstitut" und das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut" jeweils durch das Wort „Kreditinstitut" und das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut" durch das Wort „Kreditinstitut" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut" durch das Wort „Kreditinstitut" und das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- 4.
- In Absatz 4 wird das Wort „sieben" durch die Angabe „14" ersetzt.
- 5.
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von §
850k Abs. 7 der
Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist."