Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing (1. VisMarkGAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1714 (Nr. 39); Geltung ab 01.08.2009
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2009 VisMarkGAusbV § 9

§ 9 Absatz 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing/zur Gestalterin für visuelles Marketing vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 922) wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe 50 Prozent,

Prüfungsbereich Visuelle Verkaufsförderung 20 Prozent,

Prüfungsbereich Projektplanung und -steuerung 20 Prozent,

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.



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