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Änderung § 8 RiFlEtikettV vom 15.08.2013

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§ 8 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 8 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 119 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt erhebt nach § 5 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt erhebt nach § 5 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

 (keine frühere Fassung vorhanden)