Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 RiFlEtikettV vom 01.08.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. RiFlEtikettVÄndV am 1. August 2015 und Änderungshistorie der RiFlEtikettV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 11 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie für die Überwachung zuständig ist.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.


Anzeige