Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der RiFlEtikettV am 26.02.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Februar 2011 durch Artikel 1 der RiFlEtikettVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RiFlEtikettV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch
(Rindfleischetikettierungsverordnung - RiFlEtikettV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
(Rindfleischetikettierungsverordnung - RiFlEtikettV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Aufzeichnungspflichten
Abschnitt 2 Bestimmungen für freiwillige Etikettierungssysteme und unabhängige Kontrollstellen
    § 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems
    § 4 Antragsinhalt
    § 5 Anerkennung von Kontrollstellen
    § 6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme
    § 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten
    § 8 Gebühren
    § 9 Muster, Vordrucke und Formulare
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen


Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
    § 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern
    § 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
    § 10 Ordnungswidrigkeiten
    § 11 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 12 Unterrichtung der Länder
    Anlage (zu § 8) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,

2. freiwillige Angaben: nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere Angaben als die in Nummer 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Fleisch: Fleischstücke, Fleischteilstücke, Hackfleisch und Fleischabschnitte,



3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,

4. Mitglied: jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungssystems ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds und



5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds, in der Fleisch vermarktet wird, und

6. Systemteilnehmer: jedes Mitglied eines Etikettierungssystems sowie jede Betriebsstätte eines Mitglieds.

7. Kontrollstelle: eine nach § 5 anerkannte unabhängige Kontrollstelle.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Aufzeichnungspflichten


(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:

1. den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in einer Weise, die die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht,

2. die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben andererseits ermöglicht,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer sowie

4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere.



3. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer,

4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere,

5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben sowie

6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen Angaben.


(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben zu führen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken.

(4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen.



(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen.



(1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Der Antrag muss insbesondere Folgendes enthalten:

1. Name und Adresse der Kontrollstelle und aller für die Kontrollen verantwortlichen Personen,

2. Darstellung, dass das Unternehmensziel die Kontrolle von Etikettierungssystemen umfasst,

3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit der Kontrollstelle gegenüber den von ihr kontrollierten Etikettierungssystemen und deren Systemteilnehmern sichergestellt ist,

4. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeit nach Art und Umfang, höchstens über den Zeitraum von drei Jahren, soweit eine solche bisher ausgeübt worden ist,

5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,

6. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter, insbesondere Angaben zur Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung, und

7. Darstellung, dass die Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 3. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegen.

Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid.

(4) Nach Anerkennung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Mitarbeiter nach Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 6 durch schriftlichen Bescheid der Bundesanstalt. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Mitarbeitern wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme


(1) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt für jedes von ihr zu kontrollierende Etikettierungssystem eine Darstellung des Prüfkonzepts und ein Muster des von ihr verwendeten Berichts (Kontrollbericht).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Jede Kontrollstelle hat nach Abschluss jeder Kontrolle einen schriftlichen Kontrollbericht zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:



(2) Jede Kontrollstelle hat nach Abschluss jeder Kontrolle innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen schriftlichen Kontrollbericht zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:

1. Name, Adresse und Systemzugehörigkeit des kontrollierten Systemteilnehmers,

2. Benennung der vom Systemteilnehmer verwendeten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben,

3. Dokumentation der gezogenen Stichproben, Darstellung der Prüfung der Systemvorgaben und des Prüfungsergebnisses,

4. festgestellte Mängel unter Angabe der betroffenen Mengen und

5. die vom Betroffenen zur Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführten Maßnahmen.

Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfasst werden. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der Kontrollstelle auszudrucken. Die Bundesanstalt kann zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben.

(3) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt bis zum 15. Dezember eines Jahres die Risikoanalyse, anhand derer die Auswahl der im folgenden Kalenderjahr zu kontrollierenden Systemteilnehmer getroffen wird. Bis zum 31. März eines Jahres übermittelt sie eine schriftliche Übersicht über die im Vorjahr vorgenommenen Kontrollen unter Angabe, ob Mängel festgestellt wurden.

(4) Beendet eine Kontrollstelle innerhalb eines Kalenderjahres ihre Tätigkeit für ein Etikettierungssystem, so hat sie der Bundesanstalt die Übersicht nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Stellt eine Kontrollstelle bei einer Kontrolle Mängel fest, ist sie verpflichtet, der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen gesonderten Bericht über die festgestellten Mängel (Mängelbericht) auf einem von der Bundesanstalt vorgegebenen Vordruck zu übermitteln. Er hat die Angaben nach Absatz 2 zu enthalten. Die Kontrollstelle hat innerhalb von zwei Monaten eine Nachkontrolle durchzuführen und der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Nachkontrolle deren Ergebnis zu übermitteln.

(6) Die Bundesanstalt kann von der Kontrollstelle die Herausgabe einzelner Kontrollberichte nach Absatz 2 verlangen.

(7) Der Rechtsträger jedes Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt eine Übersicht über seine Systemteilnehmer sowie monatlich deren Zu- und Abgänge schriftlich oder elektronisch zu übermitteln und dabei folgende Angaben zu machen:

1. Namen und Adressen der Systemteilnehmer, das Datum des Eintritts der Systemteilnehmer in das Etikettierungssystem und die genehmigten freiwilligen Angaben, die die jeweiligen Systemteilnehmer verwenden dürfen,

2. im Falle eines Austritts oder einer Änderung der verwendeten Angaben von Systemteilnehmern Name, Adresse sowie Datum des Austritts oder der Änderung der Systemteilnehmer und

3. Benennung der für die Kontrolle der Systemteilnehmer jeweils zuständigen Kontrollstelle.

(8) Der Rechtsträger eines Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt im Falle der Feststellung eines Mangels bei einem seiner Systemteilnehmer die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen und Sanktionsmaßnahmen innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahmen mitzuteilen.

(9) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die nach den Absätzen 1 bis 8 zu erstellenden Darstellungen, Muster, Berichte, Risikoanalysen, Übersichten und Mitteilungen auch oder ausschließlich elektronisch übermittelt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a (neu)




§ 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9b (neu)




§ 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

4. entgegen § 6 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder 8 eine Risikoanalyse, eine Übersicht, einen Mängelbericht oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 eine Nachkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder das Ergebnis der Nachkontrolle der Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 6 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.



7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 8) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen

1. | Genehmigung eines Etikettierungssystems |

- bis zu zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben | 450,00 bis 900,00 €

- jede weitere Marktstufe | 150,00 bis 300,00 €

2. | Änderung eines Etikettierungssystems |

- je zusätzlicher Marktstufe | 150,00 bis 300,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

- neue Einzelangaben pro Antrag | 50,00 bis 100,00 €



- neue Einzelangaben pro Antrag | bis zu 100 EUR

- neue Kontrollstelle bzw. Änderung der Kontrollstelle | 50,00 bis 100,00 €

vorherige Änderung

- Änderung der Spezifikation | 170,00 bis 350,00 €



- Änderung der Spezifikation | 50,00 bis 350,00 €

- umfangreiche schriftliche Anfragen zur Änderung eines Etikettierungssystems oder zu
einer Einzelangabe | bis zu 50,00 €

3. | Anerkennung einer Kontrollstelle
(inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern) | 200,00 bis 450,00 €

Zulassung jedes weiteren Prüfers | 25,00 bis 50,00 €

4. | Überwachung einer Kontrollstelle |

- Basisbetrag pro Prüfung zuzüglich | 150,00 bis 300,00 €

- je angefangenem Prüfungstag | 250,00 bis 500,00 €