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§ 23
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§ 23 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999
BGBl. I S. 675
; aufgehoben durch
Artikel 17
G. v. 05.02.2009
BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2
Beamte
6 weitere Fassungen
|
wird in 287 Vorschriften zitiert
Abschnitt II Beamtenverhältnis
3. Laufbahnen
§ 22
←
→
§ 24
§ 23
§ 23 wird in
1 Vorschrift zitiert
Beförderungen sind nach den Grundsätzen des §
8
Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen.
§ 22
←
→
§ 24
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§ 23 BBG
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BBG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
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.
interne Verweise
§ 15 BBG
... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a
bis
25 1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der ...
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