§ 24
Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als Laufbahnbewerber. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß.
interne Verweise§ 15 BBG ... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25 1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der ...
§ 98 BBG ... Der Bundespersonalausschuß hat außer den in den §§ 8, 21, 22 und 24 vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben: 1. über die allgemeine ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/885/a11930.htm