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§ 26 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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§ 26



(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.



 

Zitierungen von § 26 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36a BBG
... eine seinem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nach § 26 nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand ...
§ 39 BBG
... angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) verbunden ...
§ 51 BBG
... Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge, die ...
§ 81 BBG
... führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ... dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die ...
§ 176a BBG
... Juniorprofessoren und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ...
§ 177 BBG
... in den Ruhestand gegeben sind. 2. Keine Anwendung finden die §§ 26 , 41 Abs. 3, §§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
Artikel 1 DRAnpGBA Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen ein ...