Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§
36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des §
4 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, §
42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.