§ 36
(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
- 1.
- Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
- 2.
- sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
- 3.
- Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
- 4.
- den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dessen Stellvertreter und den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
- 5.
- den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,
- 6.
- den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,
- 7.
- den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
- 8.
- den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 36 BBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 31 BBG ... der Nummer 3 sinngemäß anzuwenden. (2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden. (3) Bei der Entlassung sind ...
§ 35 BBG ... den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht ...
§ 178 BBG ... 3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 2150
Anlage 1 ZustAOVersÄndAO ... Festsetzung (auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 des Bundes- beamtengesetzes) und Vorweg- entscheidung Weitere ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
Anlage 1 ZustAOVersÄndAO ... Festsetzung (auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 des Bundes- Beamtengesetzes) und Vorweg- entscheidung Weitere ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAnordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 15.08.2006 BGBl. I S. 2079; zuletzt geändert durch B. v. 15.09.2006 BGBl. I 2181
Anlage 1 ZustAOVersÄndAnO ... Festsetzung (auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 des Bundes- beamtengesetzes) und Vorweg- entscheidung Weitere ...
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Zitate in aufgehobenen TitelnBMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
Anlage 1 ZustAO Vers (vom 01.01.2008) ... Festsetzung (auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 des Bundes- Beamtengesetzes) und Vorweg- entscheidung Weitere ...
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