(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
- 1.
- sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
- 3.
- die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
- 4.
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 72a Abs. 5 oder des §
1 Abs. 3 Satz 1 der
Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach der
Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
(2) Beamten, Lebensjahr sechzigste das die vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 zu bewilligen.
(3) §
72a Abs. 2 gilt entsprechend.
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290