(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§ 177 BBG ... Keine Anwendung finden die §§ 26, 41 Abs. 3, §§ 65, 66, 69, 72, 74 , 82 bis 87a, für Honorarkonsularbeamte außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. 3. ...