Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 76 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten
1. Pflichten
i) Dienstkleidung
§ 76

Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten

1. Pflichten

i) Dienstkleidung

§ 76


§ 76 wird in 12 Vorschriften zitiert

Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.



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