Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

a) - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten
2. Rechte
a) Fürsorge und Schutz
§ 79
§§ 79a und 79b
§ 80
§ 80a
§ 80b

Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 79



Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

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§§ 79a und 79b



(weggefallen)

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§ 80


§ 80 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

1.
der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2.
der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte; der Bundesminister des Innern kann Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub versagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes G. v. 5. Dezember 2006 BGBl. I S. 2748 m.W.v. 1. Januar 2007

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§ 80a


§ 80a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) gilt für jugendliche Beamte entsprechend.

(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

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§ 80b



Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.



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