§ 88 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)
Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten
2. Rechte
d) Reise- und Umzugskosten
§ 88
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.
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