Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben
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§ 92 - Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-2 Beamte
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Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten
2. Rechte
h) Dienstzeugnis
§ 92

Abschnitt III Rechtliche Stellung der Beamten

2. Rechte

h) Dienstzeugnis

§ 92



Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.



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