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Änderung § 8 SDLWindV vom 01.07.2010

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§ 8 SDLWindV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 8 SDLWindV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 832
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergangsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 und bis zum 30. Juni 2010 in Betrieb genommen werden, haben nur dann einen Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn am Netzverknüpfungspunkt die Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 erfüllt werden. Sie können statt der Anforderungen in Anlage 1 Nummer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des TransmissionCodes 2007 erfüllen. An diese Betreiberinnen und Betreiber werden keine Anforderungen nach § 6 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt. Erbringen Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach Satz 1 den Nachweis nach § 6 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2010, gelten die Anforderungen als mit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt.

(2) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 30. Juni 2010 und bis zum 30. Juni 2011 in Betrieb genommen werden, können statt der Anforderungen in Anlage 1 Nummer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des TransmissionCodes 2007 erfüllen.

(Text neue Fassung)

(1) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 und bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen werden, haben nur dann einen Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn am Netzverknüpfungspunkt die Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 erfüllt werden. Sie können statt der Anforderungen in Anlage 1 Nummer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des TransmissionCodes 2007 erfüllen. An diese Betreiberinnen und Betreiber werden keine Anforderungen nach § 6 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt. Erbringen Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen nach Satz 1 den Nachweis nach § 6 Absatz 1 bis zum 30. September 2011, gelten die Anforderungen als mit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt.

(2) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. März 2011 und bis zum 30. Juni 2011 in Betrieb genommen werden, können statt der Anforderungen in Anlage 1 Nummer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des TransmissionCodes 2007 erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)