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Änderung § 4 SDLWindV vom 01.08.2014

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§ 4 SDLWindV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 4 SDLWindV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt


(Text alte Fassung)

Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

(Text neue Fassung)

Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und

2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des Transmission-Codes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.



(heute geltende Fassung) 

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