Änderung § 8 SDLWindV vom 01.08.2014

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§ 8 SDLWindV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 8 SDLWindV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergangsbestimmungen


(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

 



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