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§ 4 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau (WerkFeuerwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1747 (Nr. 39); aufgehoben durch § 18 V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-2-8 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/ zur Werkfeuerwehrfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf;

2.
Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren;

3.
Fahrzeuge und Geräte;

4.
Atemschutz;

5.
Einsatzlehre:

5.1
Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,

5.2
Sichern, Retten und Bergen,

5.3
Brandbekämpfung,

5.4
Technische Hilfeleistung,

5.5
ABC-Einsatz,

5.6
Rettungssanitäter-Einsatz;

6.
Vorbeugender Brandschutz;

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;

4.
Umweltschutz;

5.
Information, Kommunikation und Arbeitsorganisation:

5.1
Kommunikation und Teamarbeit,

5.2
Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,

5.3
Kommunikations- und Informationssysteme,

5.4
Planen der Arbeit;

6.
Handwerkliche Tätigkeiten:

6.1
Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,

6.2
Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,

6.3
Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WerkFeuerwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkFeuerwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage WerkFeuerwAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau
... Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen ... Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung, ... anwenden 4 3 Fahrzeuge und Geräte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Löschfahrzeuge, Rüst- und ... und instand halten 10 4 Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und ... durchführen 5 5 Einsatzlehre (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)  ... Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) a) örtliche Gegebenheiten bewerten b) vor ... 3 5.2 Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) a) Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und ... einsetzen 8 5.3 Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3) a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten ... Nutzung 8 5.4 Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.4) a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten ... und Hochwasserabwehr 8 5.5 ABC-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.5) a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten ... 6 5.6 Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.6) Medizinische Grundlagen, Hygiene a) ... 15 6 Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Auskunft geben über baulichen, technischen, ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... Ausbildungszeit zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... Kommunikation und Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)  ... 5.1 Kommunikation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.1) a) Informationen in deutscher und englischer ... 5.2 Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.2) a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- ... 5.3 Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.3) a) feuerwehr- und betriebsspezifische ... an- wenden 5 5.4 Planen der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.4) a) Auftragsunterlagen sowie technische ... 6 6 Handwerkliche Tätigkeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)  ... Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.1) a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln ... heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.2) Metalltechnik a) berufsfeldspezifische ... 6.3 Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.3) a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln ...