Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau (WerkFeuerwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1747 (Nr. 39); aufgehoben durch § 18 V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-2-8 Berufliche Bildung
|

§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Brandbekämpfung,

2.
Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,

3.
Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Brandbekämpfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei

a)
Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen führen und besetzen,

b)
Einsatzmittel handhaben,

c)
Gefährdungspotentiale abschätzen,

d)
Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,

e)
die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Menschen retten,

b)
Brände löschen;

3.
der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei

a)
Einsatzmittel handhaben,

b)
Gefährdungspotentiale abschätzen,

c)
Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,

d)
die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Technische Hilfe leisten,

b)
ABC-Einsatz durchführen;

3.
der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.

(5) Für den Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens erläutern,

b)
Brandgeschehen beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auswählen und einsetzen,

c)
Fahrzeuge und Geräte unterscheiden,

d)
Atemschutz anwenden,

e)
Einsatzlehre berücksichtigen,

f)
Kenntnisse des Vorbeugenden Brandschutzes anwenden

kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WerkFeuerwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkFeuerwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WerkFeuerwAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...