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§ 17 - Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)

§ 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse



(1) 1Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schulung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten. 2Die Dokumentationen sind den statistischen Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu prüfen. 3Sofern keine Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, erfolgt die Dokumentation durch die statistischen Ämter der Länder.

(2) Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl sind mit einem Auswahlsatz von mindestens 5 und höchstens 10 Prozent bei den nach § 7 Absatz 3 ausgewählten Anschriften repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen.

(3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Gemeinden unter 10.000 Einwohnern zugrunde liegen, führen die statistischen Ämter der Länder repräsentative Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3 Prozent der Einwohner durch.

(4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person folgende Angaben erhoben:

1.
Erhebungsmerkmale:

a)
Monat und Jahr der Geburt,

b)
Geschlecht,

c)
Familienstand,

d)
Wohnungsstatus,

e)
Staatsangehörigkeiten,

f)
Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,

2.
Hilfsmerkmale:

a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,

b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

c)
Anschrift.

(5) 1Das Statistische Bundesamt erstellt im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum 31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. 2In dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. 3Insbesondere ist darzustellen

1.
von welchen Annahmen bei der Entwicklung des Stichprobenverfahrens ausgegangen worden ist und inwieweit sie durch die Ergebnisse der Stichprobenerhebung bestätigt worden sind,

2.
nach welchen wissenschaftlichen Standards das Stichprobenverfahren ausgestaltet worden ist,

3.
ob und inwieweit die Ergebnisse der Stichprobe Anlass gaben, das Hochrechnungsverfahren zur Sicherung der Ergebnisqualität an neue Erkenntnisse anzupassen.

4Für diesen Qualitätsbericht stellen die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich dem Statistischen Bundesamt Qualitätsberichte über die Durchführung des Zensus bis spätestens zum 1. März 2015 zur Verfügung. 5Diese Berichte enthalten insbesondere einen Bericht über die Schulung und Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sowie die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3.

 
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Zitierungen von § 17 ZensG 2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ZensG 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZensG 2011 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
... (§ 14), 8. Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17 ). (3) Der Zensus dient: 1. der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen ...
§ 11 ZensG 2011 Erhebungsbeauftragte
... Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. ... ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegisterauszug für die betreffenden Anschriften. Dieser ...
§ 18 ZensG 2011 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
... für die Haushaltsstichprobe nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2 und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden ...