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Synopse aller Änderungen des SGB VI am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VI.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,

(Text neue Fassung)

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,

2. behinderte Menschen, die

a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

3. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,

4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.

Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind. Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung.



§ 3 Sonstige Versicherte


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Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,



1 Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),

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1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat,



1a. in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,

2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,

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3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,

3a. für die sie
von den jeweils zuständigen Trägern nach dem Zweiten Buch oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

a)
die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder

b) nur
Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen oder

c) die auf Grund
von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder

d) deren Bedarf
sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst,



2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,

2b. in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind
für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,

3. für die
sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,

3a. für
die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,

4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.

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Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.



2 Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. 3 Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. 4 Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. 5 Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. 6 Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Anspruch


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(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die



Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten,

2. (weggefallen)

3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

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b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(1a) bis (4) (weggefallen)




b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

§ 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter


(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.

(2) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahmen das nach dem Siebten Buch amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt der einzelnen Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. Ist für Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle die beitragspflichtigen Einnahmen. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend. Die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt findet keine Anwendung.

(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

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(6) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches.

(7) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfallstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so bemisst sich der Beitrag zur Rentenversicherung nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes.



(6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches.

(7) (aufgehoben)

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Dritten Buches erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen zur Entgeltsicherung und 90 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts im Sinne des § 421j des Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gilt weiterhin der nach Satz 1 ermittelte Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.



(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Dritten Buches erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen zur Entgeltsicherung und 90 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts im Sinne des § 421j des Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gilt weiterhin der nach Satz 1 ermittelte Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(10) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 Viertes Buch) mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der sich aus folgender Formel ergibt:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).

Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung, der zum 1. März des Jahres festgestellt wurde, in dem der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln ist. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Abweichend von Satz 1 ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nach Satz 1 nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro,

2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,

3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3.900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,

4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,

5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen,

6. bei Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen.

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.



(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 60 vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,

2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, der Betrag von 400 Euro,

2b. bei Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen und bei denen die für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelte beitragspflichtige Einnahme einen Betrag von 400 Euro unterschreitet, für das Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen dem Betrag von 400 Euro und der für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelten beitragspflichtigen Einnahme; Entsprechendes gilt, wenn im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen wird,



2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, der Betrag von 205 Euro,

2b. (aufgehoben)

2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,

3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,

4. bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,

5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege eines

1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch)

a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird,

b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,

c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,

2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch)

a) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,

b) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,

3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch) 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße.

Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwerts der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht.



§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten


(1) Die Beiträge werden getragen

1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,

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1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber,



1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,

1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

1d. bei Arbeitnehmern, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs. 10 Satz 1 bestimmt, von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten.

2. bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte,

2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, von den Trägern der Integrationsprojekte für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Integrationsprojekte je zur Hälfte,

3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,

3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, von den Trägern der Einrichtung,

4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,

5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,

6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,

7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme

a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,

b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen,

8. bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j des Dritten Buches erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 1 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. bei Arbeitnehmern, die nach § 421j Abs. 6 des Dritten Buches einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit.



9. bei Arbeitnehmern, die nach § 421j Abs. 6 des Dritten Buches einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM



Jahr | Durchschnittsentgelt

1891 | 700 |

92 | 700 |

93 | 709 |

94 | 714 |

95 | 714 |

96 | 728 |

97 | 741 |

98 | 755 |

99 | 773 |

1900 | 796 |

01 | 814 |

02 | 841 |

03 | 855 |

04 | 887 |

05 | 910 |

06 | 946 |

07 | 987 |

08 | 1.019 |

09 | 1.046 |

1910 | 1.078 |

11 | 1.119 |

12 | 1.164 |

13 | 1.182 |

14 | 1.219 |

15 | 1.178 |

16 | 1.233 |

17 | 1.446 |

18 | 1.706 |

19 | 2.010 |

1920 | 3.729 |

21 | 9.974 |

24 | 1.233 |

25 | 1.469 |

26 | 1.642 |

27 | 1.742 |

28 | 1.983 |

29 | 2.110 |

1930 | 2.074 |

31 | 1.924 |

32 | 1.651 |

33 | 1.583 |

34 | 1.605 |

35 | 1.692 |

36 | 1.783 |

37 | 1.856 |

38 | 1.947 |

39 | 2.092 |

1940 | 2.156 |

41 | 2.297 |

42 | 2.310 |

43 | 2.324 |

44 | 2.292 |

45 | 1.778 |

46 | 1.778 |

47 | 1.833 |

48 | 2.219 |

49 | 2.838 |

1950 | 3.161 |

51 | 3.579 |

52 | 3.852 |

53 | 4.061 |

54 | 4.234 |

55 | 4.548 |

56 | 4.844 |

57 | 5.043 |

58 | 5.330 |

59 | 5.602 |

1960 | 6.101 |

61 | 6.723 |

62 | 7.328 |

63 | 7.775 |

64 | 8.467 |

65 | 9.229 |

66 | 9.893 |

67 | 10.219 |

68 | 10.842 |

69 | 11.839 |

1970 | 13.343 |

71 | 14.931 |

72 | 16.335 |

73 | 18.295 |

74 | 20.381 |

75 | 21.808 |

76 | 23.335 |

77 | 24.945 |

78 | 26.242 |

79 | 27.685 |

1980 | 29.485 |

81 | 30.900 |

82 | 32.198 |

83 | 33.293 |

84 | 34.292 |

85 | 35.286 |

86 | 36.627 |

87 | 37.726 |

88 | 38.896 |

89 | 40.063 |

1990 | 41.946 |

91 | 44.421 |

92 | 46.820 |

93 | 48.178 |

94 | 49.142 |

95 | 50.665 |

96 | 51.678 |

97 | 52.143 |

98 | 52.925 |

99 | 53.507 |

2000 | 54.256 |

01 | 55.216 |

02 | 28.626 |

03 | 28.938 |

04 | 29.060 | 29.428 *)

05 | 29.202 | 29.569 *)

vorherige Änderung nächste Änderung

06 | | 29.304



06 | | 29.304 *)

07 | | 29.488 *)

---
*) vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM



Zeitraum | Allgemeine
Rentenversicherung | Knappschaftliche
Rentenversicherung

Arbeiter | Angestellten

1.1.1924-31.12.1924 | 1.056 | 4.080 |

1.1.1925-30. 4.1925 | 1.380 | 4.080 |

1.5.1925-31.12.1925 | 1.380 | 6.000 |

1.1.1926-31.12.1926 | 1.908 | 6.000 |

1.1.1927-31.12.1927 | 2.016 | 6.000 |

1.1.1928-31. 8.1928 | 2.748 | 6.000 |

1.9.1928-31.12.1928 | 2.748 | 8.400 |

1.1.1929-31.12.1929 | 2.928 | 8.400 |

1.1.1930-31.12.1930 | 2.880 | 8.400 |

1.1.1931-31.12.1931 | 2.676 | 8.400 |

1.1.1932-31.12.1932 | 2.292 | 8.400 |

1.1.1933-31.12.1933 | 2.196 | 8.400 |

1.1.1934-31.12.1934 | 2.004 | 7.200 |

1.1.1935-31.12.1935 | 2.112 | 7.200 |

1.1.1936-31.12.1936 | 2.220 | 7.200 |

1.1.1937-31.12.1937 | 2.316 | 7.200 |

1.1.1938-31.12.1938 | 2.700 | 7.200 |

1.1.1939-31.12.1939 | 3.000 | 7.200 |

1.1.1940-31.12.1940 | 3.096 | 7.200 |

1.1.1941-31.12.1941 | 3.300 | 7.200 |

1.1.1942-30. 6.1942 | 3.312 | 7.200 |

1.7.1942-31.12.1942 | 3.600 | 7.200 |

1.1.1943-28. 2.1947 | 3.600 | 7.200 | 4.800

1.3.1947-31. 5.1949 | 3.600 | 7.200 | 7.200

1.6.1949-31. 8.1952 | 7.200 | 8.400

1.9.1952-31.12.1958 | 9.000 | 12.000

1.1.1959-31.12.1959 | 9.600 | 12.000

1.1.1960-31.12.1960 | 10.200 | 12.000

1.1.1961-31.12.1961 | 10.800 | 13.200

1.1.1962-31.12.1962 | 11.400 | 13.200

1.1.1963-31.12.1963 | 12.000 | 14.400

1.1.1964-31.12.1964 | 13.200 | 16.800

1.1.1965-31.12.1965 | 14.400 | 18.000

1.1.1966-31.12.1966 | 15.600 | 19.200

1.1.1967-31.12.1967 | 16.800 | 20.400

1.1.1968-31.12.1968 | 19.200 | 22.800

1.1.1969-31.12.1969 | 20.400 | 24.000

1.1.1970-31.12.1970 | 21.600 | 25.200

1.1.1971-31.12.1971 | 22.800 | 27.600

1.1.1972-31.12.1972 | 25.200 | 30.000

1.1.1973-31.12.1973 | 27.600 | 33.600

1.1.1974-31.12.1974 | 30.000 | 37.200

1.1.1975-31.12.1975 | 33.600 | 40.800

1.1.1976-31.12.1976 | 37.200 | 45.600

1.1.1977-31.12.1977 | 40.800 | 50.400

1.1.1978-31.12.1978 | 44.400 | 55.200

1.1.1979-31.12.1979 | 48.000 | 57.600

1.1.1980-31.12.1980 | 50.400 | 61.200

1.1.1981-31.12.1981 | 52.800 | 64.800

1.1.1982-31.12.1982 | 56.400 | 69.600

1.1.1983-31.12.1983 | 60.000 | 73.200

1.1.1984-31.12.1984 | 62.400 | 76.800

1.1.1985-31.12.1985 | 64.800 | 80.400

1.1.1986-31.12.1986 | 67.200 | 82.800

1.1.1987-31.12.1987 | 68.400 | 85.200

1.1.1988-31.12.1988 | 72.000 | 87.600

1.1.1989-31.12.1989 | 73.200 | 90.000

1.1.1990-31.12.1990 | 75.600 | 93.600

1.1.1991-31.12.1991 | 78.000 | 96.000

1.1.1992-31.12.1992 | 81.600 | 100.800

1.1.1993-31.12.1993 | 86.400 | 106.800

1.1.1994-31.12.1994 | 91.200 | 112.800

1.1.1995-31.12.1995 | 93.600 | 115.200

1.1.1996-31.12.1996 | 96.000 | 117.600

1.1.1997-31.12.1997 | 98.400 | 121.200

1.1.1998-31.12.1998 | 100.800 | 123.600

1.1.1999-31.12.1999 | 102.000 | 124.800

1.1.2000-31.12.2000 | 103.200 | 127.200

1.1.2001-31.12.2001 | 104.400 | 128.400

1.1.2002-31.12.2002 | 54.000 | 66.600

1.1.2003-31.12.2003 | 55.200 | 67.800

1.1.2004-31.12.2004 | 61.800 | 76.200

1.1.2005-31.12.2005 | 62.400 | 76.800

1.1.2006-31.12.2006 | 63.000 | 77.400

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1.1.2007-31.12.2007 | 63.000 | 77.400

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM



Zeitraum | Allgemeine
Rentenversicherung | Knappschaftliche
Rentenversicherung

1.7.1990 - 31.12.1990 | 32.400 | 32.400

1.1.1991 - 30. 6.1991 | 36.000 | 36.000

1.7.1991 - 31.12.1991 | 40.800 | 40.800

1.1.1992 - 31.12.1992 | 57.600 | 70.800

1.1.1993 - 31.12.1993 | 63.600 | 78.000

1.1.1994 - 31.12.1994 | 70.800 | 87.600

1.1.1995 - 31.12.1995 | 76.800 | 93.600

1.1.1996 - 31.12.1996 | 81.600 | 100.800

1.1.1997 - 31.12.1997 | 85.200 | 104.400

1.1.1998 - 31.12.1998 | 84.000 | 103.200

1.1.1999 - 31.12.1999 | 86.400 | 105.600

1.1.2000 - 31.12.2000 | 85.200 | 104.400

1.1.2001 - 31.12.2001 | 87.600 | 108.000

1.1.2002 - 31.12.2002 | 45.000 | 55.800

1.1.2003 - 31.12.2003 | 46.200 | 56.400

1.1.2004 - 31.12.2004 | 52.200 | 64.200

1.1.2005 - 31.12.2005 | 52.800 | 64.800

1.1.2006 - 31.12.2006 | 52.800 | 64.800

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1.1.2007 - 31.12.2007 | 54.600 | 66.600

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets



Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger
Umrechnungswert

1945 | 1,0000 |

1946 | 1,0000 |

1947 | 1,0000 |

1948 | 1,0000 |

1949 | 1,0000 |

1950 | 0,9931 |

1951 | 1,0502 |

1952 | 1,0617 |

1953 | 1,0458 |

1954 | 1,0185 |

1955 | 1,0656 |

1956 | 1,1029 |

1957 | 1,1081 |

1958 | 1,0992 |

1959 | 1,0838 |

1960 | 1,1451 |

1961 | 1,2374 |

1962 | 1,3156 |

1963 | 1,3667 |

1964 | 1,4568 |

1965 | 1,5462 |

1966 | 1,6018 |

1967 | 1,5927 |

1968 | 1,6405 |

1969 | 1,7321 |

1970 | 1,8875 |

1971 | 2,0490 |

1972 | 2,1705 |

1973 | 2,3637 |

1974 | 2,5451 |

1975 | 2,6272 |

1976 | 2,7344 |

1977 | 2,8343 |

1978 | 2,8923 |

1979 | 2,9734 |

1980 | 3,1208 |

1981 | 3,1634 |

1982 | 3,2147 |

1983 | 3,2627 |

1984 | 3,2885 |

1985 | 3,3129 |

1986 | 3,2968 |

1987 | 3,2548 |

1988 | 3,2381 |

1989 | 3,2330 |

1. Halbjahr 1990 | 3,0707 |

2. Halbjahr 1990 | 2,3473 |

1991 | 1,7235 |

1992 | 1,4393 |

1993 | 1,3197 |

1994 | 1,2687 |

1995 | 1,2317 |

1996 | 1,2209 |

1997 | 1,2089 |

1998 | 1,2113 |

1999 | 1,2054 |

2000 | 1,2030 |

2001 | 1,2003 |

2002 | 1,1972 |

2003 | 1,1943 |

2004 | 1,1932 | 1,1912

vorherige Änderung nächste Änderung

2005 | | 1,1885



2005 | 1,1827 | 1,1885

2006 | | 1,1911

vorherige Änderung

 


2007 | | 1,1622