§ 14 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Leistungen zur Prävention


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. 2Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. 3Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

(2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. 2Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021

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Frühere Fassungen von § 14 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 3 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154
aktuell vorher 14.12.2016Artikel 1 Flexirentengesetz
vom 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
aktuellvor 14.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SGB VI Persönliche Voraussetzungen (vom 14.12.2016)
... abgewendet werden kann. (3) Für die Leistungen nach den §§ 14 , 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei ...
§ 31 SGB VI Sonstige Leistungen (vom 01.07.2020)
... Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14 , 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 10 ALG Umfang und Ort der Leistungen (vom 01.01.2024)
... Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3 , § 15 Absatz 1 und 2, § 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Satz ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 40 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vom 01.01.2024)
... den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14 , 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 14 (weggefallen)" wird gestrichen. b) Die Angabe des Zweiten Titels des Zweiten ... medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge § 14 Leistungen zur Prävention § 15 Leistungen zur medizinischen ... Absatz 3 wird angefügt: „(3) Für die Leistungen nach den §§ 14 , 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei ... am Arbeitsleben und zur Nachsorge". 8. Vor § 15 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Leistungen zur Prävention (1) Die ... 8. Vor § 15 wird folgender § 14 eingefügt: „§ 14 Leistungen zur Prävention (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen ... Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14 , 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 44 des Neunten Buches nicht ...
Artikel 2 FlexReG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
...  „Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, die §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 31 Absatz 1 ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 3 RentÜGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... im Sinne des § 8 des Neunten Buches und" eingefügt. 1a. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Wird ein Anspruch auf Leistungen zur ...


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