§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach
§ 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach
§ 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des
Neunten Buches.
2Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach
§ 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht.
3§ 61a Absatz 5 des
Neunten Buches findet keine Anwendung.
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interne Verweise§ 31 SGB VI Sonstige Leistungen (vom 01.07.2020) ... von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 7 BTHG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... 1 wird die Angabe „21" durch die Angabe „38" ersetzt. 4. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ... „38" ersetzt. 4. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Die Träger der gesetzlichen ...
Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Flexirentengesetz
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
Artikel 1 FlexReG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... Rehabilitation § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 17 Leistungen zur Nachsorge ... dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen." 10. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: „§ 17 Leistungen zur Nachsorge ... von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 44 des Neunten Buches nicht umfasst ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
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